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“Aktuelle Informationen”

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07.01.2025 14:49:59 07.01.2025 14:49:59
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Neues vom Januar:
Mindestlohn 2015
vom: 10.01.2015
Zusammenstellung der wesentlichen Neuerung „Mindestlohn ab 2015“ 1. Zeitliche Komponente: der Mindestlohn bezieht sich auf eine Zeitstunde, das bedeutet, der gezahlte Stundenlohn für einen kürzeren Zeitraum muss auf eine Zeitstunde hochgerechnet werden. Grundsätzlich werden Weihnachts- und Urlaubsgeld nicht auf den Mindestlohn angerechnet. 2. Wer hat Anrecht auf den Mindestlohn: Grundsätzlich jeder Beschäftigte hat Anrecht auf den Mindestlohn von derzeit EUR 8,50 je (Zeit)Stunde. Entgegenstehende Vereinbarungen sind ungültig. Für bestimmte Beschäftigte gilt der Mindestlohn jedoch nicht. Der Mindestlohn gilt nicht, wenn tarifvertragliche Vereinbarungen einen höheren Stundenlohn vorsehen. Dann muss dieser – nämlich der höhere Stundenlohn – gezahlt werden. 3. Minijobber: Das auszubezahlende Entgelt darf EUR 8,50 nicht unterschreiten. Der Aufstockungsbetrag dürfte nach wie vor vom Arbeitnehmer zu tragen sein. Die Rechtslage hierzu hat sich nicht geändert, da der Arbeitnehmer den Aufstockungsbetrag freiwillig zahlt. Die Höchstarbeitszeit von monatlich 52 Stunden darf nicht überschritten werden (Entgelt dann mehr als EUR 450). Die täglichen Arbeitszeiten sind aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Die Dokumentationen unterliegen der Prüfung durch die Zollverwaltung und der Rentenversiche-rungsträger. Da diese Prüfungen regelmäßig im Abstand von drei Jahren stattfinden, sollten die Aufzeichnungen zumindest bis zum Abschluss dieser Prüfungen aufbewahrt werden. Der Mindestlohn gilt auch für Praktikanten und beschäftigte Studenten, es sei denn, die Aus-nahmen des § 22 MiloG liegen vor (z. B.): - Pflichtpraktikum, - Orientierungspraktikum, - Praktikum von bis zu drei Monaten (berufsbegleitend oder parallel zu einem Hochschulstudium - Einstiegsqualifizierung. 4. Festvergütung Nach dem Wortlaut des Gesetzes wird der Mindestlohn nicht ausgenommen. Als Nachweis, dass dieser auch tatsächlich gezahlt wird, sollten Aufzeichnung der Arbeitszeiten mit Datum, Beginn und Ende vorgenommen und aufbewahrt werden. Die wöchentlichen bzw. monatlichen Arbeitszeiten können auch im Arbeitsvertrag geregelt werden. 5. Konsequenzen bei Nichtbeachtung: Die Differenz zwischen Mindestlohn und tatsächlich gezahltem Lohn kann der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber einklagen. Die Sozialversicherungsträger haben Anspruch auf die vollen Beiträge; Bemessungsgrundlage ist der Mindestlohn. Möglicherweise werden auch (drastische) Bußgelder gegen den Arbeitnehmer festgesetzt. 6. Die Zusammenfassung der wichtigen Änderungen ersetzt nicht die individuelle Beratung, sondern dient nur der Arbeitserleichterung. Für die Beantwortung weiterer Fragen können Sie selbstverständlich gerne auf uns zukommen. Haftungsausschluss: diese Zusammenstellung wurde mit größter Sorgfalt erstellt. Allerdings können hieraus keine Haf-tungsansprüche abgeleitet werden.
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Investitionsabzugsbeträge
vom: 12.01.2017
Gewerbetreibende oder Freiberufler (hierunter fallen auch umsatzsteuerliche Kleinunternehmen sowie z. B. auch Betreiber von Photovoltaikanlagen) können bereits vor einer Investition bis zu 40 % der künftigen Kosten steuerlich als Betriebsausgabe absetzen. Begünstigt sind abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Wer also in 2016 eine Investition für 2017 plant, sollte überlegen, ob die Bildung eines Investitionsabzugsbetrages sinnvoll ist. Bisher war der Gewerbetreibende gezwungen, die Investitionsgüter genau zu benennen. Dies ist ab 2016 nicht mehr erforderlich und erleichtert somit die Inanspruchnahme dieser Vergünstigung. Begünstigt sind Unternehmen, die bestimmte Größenmerkmale nicht überschreiten: - Betriebsvermögen nicht höher als EUR 235.000 bei bilanzierenden Gewerbetreibenden oder Freiberuflern - Bei Land- und Forstwirtschaftsbetrieben, wenn der Wirtschaftswert oder der Ersatzwirtschaftswert EUR 125.000 nicht überschritten wird - Bei nicht bilanzierenden Betrieben (gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit), wenn der Gewinn vor Bildung des Investitionsabzugsbetrages EUR 100.000 nicht überschreitet. Für die Beantwortung von Fragen stehe ich gerne zur Verfügung
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